Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/15#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/15#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/15#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
Änderungsverlauf
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
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